dr. jur. Hubert Lang

Nachlass Martin Drucker, Briefe und Fotos

Die Vereinbarung über eine Abfindung nach dem Ausscheiden eines der 3 Teilhaber wurde im Jahre 1927 dahin getroffen, dass den leiblichen Erben 10 Jahre lang eine Rente von RM 5.000,– jährlich zufliessen sollte. Zur Sicherung dieser Rente wurden Verträge mit der Anwalts- und Notarversicherung in Halle abgeschlossen. Hierzu wurde vereinbart, dass diese Zahlung von den verbleibenden Sozien durch Abtretung der Ansprüche gegenüber der Versicherungsanstalt erfolgen sollte. Die drei Versicherungen gehörten also zum Bürovermögen.
Beim Ausscheiden von Cerf wurde ihm seine Verischerung zur Verfügung gestellt. Er hat den Rückkaufswert geltend gemacht.
Als D. 1944 aus der Anwaltschaft ausscheiden musste, wurde ebenso verfahren. Die beiden Rückkaufswerte der für D. und E. abgeschlossenen Versicherungsverträge wurden zusammengenommen und die Hälfte davon D. zur Verfügung gestellt, der den Betrag zur teilweisen Abdeckung einer Darlehensschuld gegenüber E. verwendete. Insoweit besteht also kein Anspruch mehr.
Vereinbarungen, wie es hinsichtlich der laufenden und künftigen Sachen gehandhabt werden sollte, sind nicht getroffen worden. Man war sich aber darüber einig, dass eine Weiterbeteiligung an den bis zum Todesfall eingegangenen Mandaten bestehen sollte. Ebenso war man sich enig darüber, dass die Hinterbliebenen an den neuen Mandaten keinen Anteil hätten. So war es auch bereits vor dem Weltkrieg vereinbart gewesen, und auch mit Dr. Cerf ist auf dieser Grundlage die Abrechnung erfolgt.
Im Jahre 1944 wurde nun zwischen D. und E. folgendes vereinbart:
1.) Es werden wie bisher, von den Wocheneinnahmen 50 % zur Deckung der Spesen in der Bürokasse belassen, die anderen 50 % entfielen bei alten Mandaten je zur Hälfte auf D. und E., bei neuen Mandanten flossen sie E. allein zu.
2.) An dem zu erwartenden Überschuss der in die Bürokasse geflossenen 50 % gegenüber den Geschäftsspesen sollte D. ebenfalls beteiligt werden, und zwar in einem angemessenen Verhältnis, über das am Schlusse jeden Jahres eine Verständigung erfolgen sollte.
Man berücksichtigte dabei, dass D. ja nach wie vor seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellte, während andererseits E. nach aussen hin allein als Anwalt tätig sein konnte. Für 1944 erfolgte die Einigung dahin, dass D. etwa 1/3 und E. 2/3 des Überschusses bekam.
3.) Hinsichtlich der Tantieme bestand von jeher die Vereinbarung, dass sie nicht zu den Büroeinnahmen zählte, dass aber jeder von seiner Tantieme 20 % an den anderen Sozius abzugeben hatte. Für 1944 war also D für 3 Monate an mit 20 % an der Jahrestantieme von E. beteiligt. D. selbst erhielt damals keine Tantieme, da Eitingon nicht zahlte.
4.) Beim Wiedereintritt von D. in die Kanzlei wurde vereinbart, dass Kosten für in der Zeit vom 1.4.1944 bis 30.6.1945 angefallene Mandate mit Ausnahme einer Reihe namentlich aufgeführter Mandate, die vor der formellen Zulassung von D. lagen, allein E. gebühren sollten; natürlich waren auch hier die 50 % zur Deckung der Bürokosten von vornherein zurückzubehalten. An den Mandanten vom 1. Juli 1945 war D. wieder zur Hälfte beteiligt, obgleich das Büroinventar, soweit es überhaupt noch vorhandne war, E. allein gehörte.
5.) Hiernach würde die Regelung nach dem Tode von D. wohl wie folgt auszusehen haben:
a) Bei gemeinsamen Mandaten bekommt nach Einbehaltung der 50 % für Bürospesen die Linie D. und E, je die Hälfte. Bei neuen Mandanten stehen diese 50 % E. allein zu.
Als Überbrückung erscheint es angebracht, an bis zum 31. März 1947 eingehenden Geldern auch aus neuen Mandaten ebenfalls die Erben von D. in gleicher Höhe zu beteiligen, wie es bei D. selbst der Fall gewesen wäre.
b) Auch hinsichtlich der Tantieme bleibt es bis zum 31.3.47  bei der bisherigen Regelung. In Zukunft stehen die Tantiemen aus seinen Aufsichtsratsposten E. allein zu.
c) Die zu erwartenden Überschüsse, Differenz zwischen den einbehaltenen 50 % und den tatsächlichen Spesen, werden zwischen den Erben von D. und E. angemessen verteilt.
Es ist wohl zweckmässig, insoweit keine festen Vereinbarungen zu treffen, damit E. in der Lage ist, den Erben von D. Beträge zukommen zu lassen, ohne befürchten zu müssen, dass diese vom Steueramt als Schenkung angesehen würden; denn das würde die erhöhte Einkommenssteuerpflicht bei E. und ausserdem vielleicht noch Schenkungssteuer bei der Erben D. auslösen.
Natürlich kann diese Beteiligung nicht auf ungewiss lange Zeit zugesagt werden, sie endet spätestens mit dem Ableben von E. Im übrigen vielleicht dann, wenn die Einnahmen aus neuen Mandaten die Einnahmen aus gemeinsamen Mandanten übersteigen. Man kann aber vielleicht auch noch irgendeine andere Formulierung versuchen.
Eine zunächst sachlich nicht berechtigt erscheinende erhöhte Beteiligung an den Einnahmen in Leipzig könnte durch die Wegfall der Beteiligung bei den Einnahmen in Groitzsch auch der Steuer gegenüber gerechtfertigt werden. An und für sich stellt ja Groitzsch eine Mehrarbeit von E. dar, der seit 1945 die freien Mittwoch- und Sonnabend-Nachmittage für den Kanzleibetrieb in Groitzsch verwendet hat. Es würde also nicht dadruch die Arbeitskraft dem sonstigen Bürobetrieb entzogen. Trotzdem war in der Vergangenheit D. auch an den Groitzscher Einnahmen genau im gleichen Umfange beteiligt wie E.
Man könnte nun die Weiterbeteiligung der Erben von D. über dne oben erwähnten Zeitpunkt hinaus vielleicht auch davon abhängig machen, dass die Weiterbeteiligung so lange zu erfolgen hat, als E. die Kanzlei ni Groitzsch weiter führt.

handschriftliche Bleistiftnotiz:
626, 25 Wocheneinnahmen
Junghanns Groitzsch + Weihnachten 1946