dr. jur. Hubert Lang

Nachlass Martin Drucker, Briefe und Fotos

28. Juni 1946.

An die
C. H.  B e c k’sche Verlagsbuchhandlung,
M ü n c h e n   23,
Dietlindenstrasse 14.

Auf Ihr Schreiben vom 19. ds. Mts., mit dem Sie die Namhaftmachung eines als Autor für einen Kurzkommentar zum Ehegesetz geeigneten Rechtsanwaltes wünschen, beeile ich mich, zu erwidern, dass, wie mir bekanntgeworden ist, ein solcher Kommentar aus der Feder eines Sächsischen Rechtsanwaltes bereits fertiggestellt und mit seinem Erscheinen in einem angesehenen Verlage alsbald zu rechnen ist. Es erscheint mir deshalb zweifelhaft, ob die Veröffentlichung eines zweiten gleichartigen Buches zweckmässig sein würde.
Der vorzüglichste Kenner des Eherechtes, den ich vorschlagen könnte, ist Rechtsanwalt Dr.  (Gustav) v.  S c a n z o n i, in München.
Ich weiss allerdings nicht, ob er noch oder wieder die Praxis ausübt. Davon würde ja aber eine schriftstellerische Betätigung wohl auch nicht abhängen.

In vorzüglicher Hochachtung
ergebenst

Justizrat (Drucker)