Chronologie eines Zweikampfs
Am 4. Februar 1902 mußte der 29jährige Leipziger Rechtsanwalt Dr. jur. James B. seine Haft in der Festung Königstein antreten. Er war wegen Tötung im Duell, Körperverletzung und Hausfriedensbruch zu einer dreieinhalbjährigen Festungshaft und drei Wochen Gefängnis verurteilt worden.
Dieser Verurteilung war folgendes vorausgegangen:
Der später getötete Student der Rechte Richard Öttinger verkehrte im Sommer 1901 in der studentischen Verbindung Alsatia in Leipzig.
Er gehörte der befreundeten Verbindung Thuringia in München an. Die Mitglieder der beiden Verbindungen, denen mehrheitlich Juden angehörten, gaben „unbedingte Satisfaktion“. Infolge von Streitigkeiten verkehrte er dann nicht mehr in der Alsatia. Als ihm im Palmengarten der Student Kaufmann den gerade vorübergehenden Studenten Kohen, welcher inaktiver der Alsatia war, vorstellen wollte, entgegnete er, daß er auf die Bekanntschaft mit dem Inaktiven der Alsatia verzichte.
Kohen fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt und stellte Öttinger zur Rede. Im Ergebnis dieser Auseinandersetzung ließ Öttinger dem Kohen eine Säbelforderung zukommen. Er versuchte aber trotzdem noch eine vergleichsweise Beilegung und beauftragte damit einen Verbindungsbruder. Dieser wandte sich an den Rechtsanwalt Dr. B., welcher als Student der Alsatia angehört hatte.
Er übernahm die Vermittlerrolle und setzte nach Verhandlungen mit Kohen ein maschinengeschriebenes Schriftstück auf, welches von beiden Seiten unterzeichnet und dann ausgetauscht werden sollte.
Öttinger war über dieses Schriftstück aufgebracht und schrieb an Dr. B.: „Er sei sich nicht bewußt, was ihm die Ehre verschaffe, eine so schöne Probe von Breits Schreibmaschine zu erhalten.“ Rechtsanwalt B. bezeichnete in seiner Antwort den Ton Öttingers als albern und ungezogen.
Zur gleichen Zeit erhielt Öttinger drei Herausforderungen auf Säbel der Verbindung Alsatia. Er unterstellte, daß diese von Dr. B. veranlaßt worden seien und sprach diesem gegenüber seine Verwunderung aus, daß er selbst keine solche Herausforderung auf seinen albernen und ungezogenen Brief ausgesprochen habe. Der Rechtsanwalt sandte diesen Brief geöffnet, aber ohne Antwort zurück. Daraufhin schrieb Öttinger an Dr. B.: „Herrn Rechtsanwalt Dr. B. erkläre ich hiermit für einen ganz gemeinen Kneifer, der sich von mir als geohrfeigt betrachten kann.“
Dr. B. wollte Öttinger bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, kam dann jedoch zu der Überzeugung, daß die Beleidigung durch einen Zweikampf gesühnt werden muß. Da er jedoch der Geforderte sein wollte, beschloß er Öttinger zu züchtigen. Zu diesem Zwecke begab er sich nach Plauen, wohin Öttinger besuchsweise gereist war.
Dort züchtigte der Rechtsanwalt am 8. August 1901 den vollkommen überraschten Beleidiger mit einer Reitgerte bis diese zerbrach.
Öttinger ließ am 12. August Dr. B. eine Herausforderung zum Zweikampf auf Pistolen bei 15 Schritt Distanz und mit dreimaligem Kugelwechsel überbringen. Am 16. August in der 5. Morgenstunde wurde das Duell unter den vereinbarten und hergebrachten Bedingungen und Formalitäten im Leutzscher Holz bei Leipzig ausgefochten. Beim dritten Schuß Dr. B’s stürzte Öttinger zusammen. Bereits auf dem Transport ins Krankenhaus verlor er das Bewußtsein und verstarb kurze Zeit später.
Dr. B. hat sich sofort selbst der Staatsanwaltschaft gestellt. Am 04.12.1901 wurde er wegen des Eindringens in die Wohnung des Öttingers zu drei Wochen Gefängnis und wegen des Zweikampfs zu 3 Jahren und 6 Monaten Festungshaft verurteilt. Das Schlagen mit der Reitgerte führte zur Anklageerhebung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Geschworenen haben diesbezüglich eine Schuld verneint, ohne daß Gründe hierfür erklärlich sind. Die Festungshaft verbüßte B. ab dem 04.02.1902 auf der Festung Königstein. Das Reichsgericht verwarf die von Dr. B. eingelegte Revision am 22.03.1902.
Da die verwitwete Mutter ohne Ernährer blieb, richtete sie ein Gnadengesuch an den sächsischen König, welches allerdings abgelehnt wurde.
Nachdem Dr. B. im Juni 1904 im Gnadenwege vorzeitig aus der Haft entlassen worden war (Berliner Tageblatt vom 05.06.1904, S. 7), verzog er nach Dresden, wo er noch in gleichen Jahr am Oberlandesgericht zugelassen wurde. Er hat sich als Handels- und Steuerrechtler durch eine rege Publikationstätigkeit außerordentliche Achtung und Anerkennung erworben. An der Technischen Hochschule in Dresden erhielt er eine Honorarprofessur für Handels- und Steuerrecht. Dort wurde er 1933 wegen seiner jüdischen Herkunft sofort entlassen. Der berüchtigte Reichsstatthalter in Sachsen Martin Mutschmann enthob ihn mit Schreiben vom 11. August 1933 von dem Amt als Notar. Hierbei blieb natürlich unbeachtet, daß der Notar mehr als zehn Jahre Mitglied der Prüfungskommission für die zweite juristische Staatsprüfung gewesen war und sich insbesondere mit Herausgabe der Sächsischen Ausführungsgesetze zum BGB und den Nebengesetzen im Jahr 1913 bleibende Verdienste erworben hatte.
Der Ausgestoßene war kein geringerer als Prof. Dr. jur. James Breit. Er starb erst 64jährig am 03.10.1936 in Konstanz in einem Sanatorium.
Erstveröffentlichung: NJW 9/2003, S. XII
korrigierte Fassung vom 23.05.2023