dr. jur. Hubert Lang

Nachlass Martin Drucker, Briefe und Fotos

Die Vereinbarung über eine Abfindung nach dem Ausscheiden eines der 3 Teilhaber wurden im Jahre 1927 dahin getroffen, dass den leiblichen Erben 10 Jahre lang eine Rente von RM 5.000,– jährlich zufliessen sollte. Zur Sicherung dieser Rente wurden Verträge mit der Anwalts- und Notarversicherung in Halle abgeschlossen. Hierzu wurde vereinbart, dass diese Zahlung von den verbleibenden Sozien durch Abtretung der Ansprüche gegenüber der Versicherungsanstalt erfolgen sollte. Dei drei Versicherungen gehörten also zum Bürovermögen.
Beim Ausscheiden von Cerf wurde ihm seine Versicherung zur Verfügung gestellt. Er hat den Rückkaufswert geltend gemacht. Als D. 1944 aus der Anwaltschaft ausscheiden musste, wurde ebenso verfahren. Die beiden Rückkaufswerte der für D. und E. abgeschlossenen Versicherungne wurden zusammen genommen und die Hälfte davon D. zur Verfügung gestellt, der den Betrag zur teilweisen Abdeckung einer Darlehensschuld gegenüber D. verwendete. Insoweit besteht also keinerlei Anspruch mehr.
Vereinbarungen, wie es hinsichtlich der laufenden und künftigen Sachen gehandhabt werden sollte, sind nicht getroffen worden. Man war sich aber darüber einig, dass eine Weiterbeteiligung an den bis zum Todesfall eingegangenen Mandaten bestehen sollte. Ebenso war man sich einig darüber, dass die Hinterbliebenen an den neuen Mandaten keinen Anteil hätten. So war es auch bereits vor dem Weltkrieg vereinbart gewesen, und auch mit Dr. Cerf ist auf dieser Grundlage die Abrechnung erfolgt.
Im Jahre 1944 wurde nun zwischen D. und E. folgendes vereinbart:
1.) Es werden wie bisher, von den Wocheneinahmen 50 % zu Deckung der Spesen in der Bürokasse belassen, die anderen 50 % entfielen bei alten Mandanten je zur Häfte auf D. und E., bei neuen Mandanten flossen sie E. allein zu.
2.) An dem zu erwartenden Überschuss der an die Bürokasse gefallenen 50 % gegenüber den Geschäftsspesen sollte D. ebenfalls  beteiligt werden, und zwar in einem angemessenen Verhältnis, über das im Schlusse jeden Jahres eine Verständigung erfolgen sollte.
Man berücksichtigte dabei, dass D. ja nach wie vor seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellte, während andererseits nach aussen hin E. allein als Anwalt tätig sein konnte. Für 1944 erfolgte die Einigung dahin, dass D. etwa 1/3 und E. 2/3 des Überschusses bekam.
3.) Hinsichtlich der Tantieme bestand von jeher die Vereinbarung, dass sie nicht zu den Büroeinnahmen zählte, dass aber jeder von seiner Tantieme 20 % an den anderen Partner abzugeben hatte. Für 1944 war also D. für 3 Monate mit 20 % an der Jahres-Tantieme von E. beteiligt. D. selbst erhielt damals keine Tantieme, da Eitingon nichts zahlte.
4.) Beim Wiedereintritt von D. in die Kanzlei wurde vereinbart, dass Kosten für die Zeit vom 1.4.1944 – 30.6.45 angefallene Mandante mit Ausnahme einer Reihe namentlich aufgeführter Mandate, die vor der formellen Zulassung von D. lagen, allein E. gebühren sollten; natürlich waren auch hier die 50 % zur Deckung der Bürokosten von vornherein zurückzubehalten. An den Mandanten vom 1. Juli 1945 war D. wieder zur Hälfte beteiligt, obgleich das Büroinventar, soweit es überhaupt noch vorhanden war, E. allein gehörte.
5.) Hiernach würde die Regelung nach dem Tode von D. wie folgt auszusehen haben:
a) Bei gemeinsamen Mandaten bekommt nach Einbehaltung der 50 % für die Bürospesen die Linie D. und E. je die Hälfte. Bei neuen Mandaten stehen diese 50 % E. allein zu.
Als Überbrückung erscheint es angebracht, an bis zum 31. März 1947 eingehenden Geldern auch aus neuen Mandaten eebnfalls die Erben von D. in gleicher Höhe zu beteiligen, wie es bei D. selbst der Fall gewesen wäre.
b) Auch hinsichtlich der Tantieme verbleibt es bis zum 31.3.47 bei der bisherigen Regelung. In Zukunft stehen die Tantiemen aus den Aufsichtsratsposten E. allein zu.
c) Die zu erwartenden Überschüsse, Differenzen zwischen den einbehaltenen 50 % und den tatsächlichen Spesen, werden zwischen den Erben von D. und E. angemessen verteilt.
Es ist wohl zweckmässig, insoweit keine festen Vereinbarungen zu treffen, damit E. in der Lage ist, den Erben von D. Beträge zukommen zu lassen, ohne befürchten zu müssen, dass diese vom Steueramt als Schenkung angesehen würden, denn das würde die erhöhte Einkommenssteuerpflicht bei E. und ausserdem vielleicht noch Schenkungssteuer bei den Erben D. auslösen.
Natürlich kann diese Beteiligung auf ungewiss lange Zeit zugesagt werden, sie endet spätestens mit dem Ableben von E. Im Übrigen vielleicht dann, wenn die Einnahmen aus neuen Mandaten die Einnahmen aus gemeinsamen Mandaten übersteigen. Man kann aber vielleicht auch noch irgendeine andere Formulierung versuchen.
Eine zunächst sachlich nicht berechtigt erscheinende erhöhte Beteiligung an den Einnahmen in Leipzig könnte durch den Wegfall der Beteiligung bei den Einnahmen in Groitzsch auch der Steuer gegenüber gerechtfertigt werden. An und für sich stellt ja Groitzsch eine Mehrarbeit von E. dar, der seit 1945 die freien Mittwoch- und Sonnabend-Nachmittage für den Kanzleibetrieb in Groitzsch verwendet hat. Es wurde also dadurch nicht etwa die Arbeitskraft dem sonstigen Bürobetrieb entzogen.
Trotzdem war in der Vergangenheit D. auch an den Groitzscher Einnahmen genau im gleichen Umfange beteiligt wie E.
Man könnte nun die Weiterbeteiligung der Erben von D. über den oben erwähnten Zeitpunkt hinaus vielleicht auch davon abhängig machen, dass die Weiterbeteiligung so lange zu erfolgen hat, als E. die Kanzlei in Groitzsch weiter führt.

(handschriftliche Notiz mit Bleistift:)
626,65 Wocheneinahmen
Junghanns Groitzsch – Weihnachten 1946