dr. jur. Hubert Lang

Nachlass Martin Drucker, Briefe und Fotos

An
die Redaktion des Leipziger Tagesblattes
Leipzig

Sehr geehrte Redaktion!

Kontrollversammlungen betreffend

Die zur Zeit an den Anschlagsäulen befestigte Einberufung zu Kontrollversammlungen ist nicht nur unklar (die Unteroffiziere werden bald den Mannschaften zugezählt, bald nicht) und unrichtig (Anwendung des Begriffes „Beurlaubtenstandes“ auf den Landsturm)  sondern auch, was den Jahrgang 1869 betrifft, gesetzwidrig. Der Fehler wird durch die in Ihrer gestrigen Abendausgabe enthaltene Mitteilung nicht beseitigt, die Unklarheit vielmehr noch erhöht. Ich gestatte mir folgendes zu bemerken:
1) Der gediente Landsturm ist durch die Verordnung vom 15. August 1914 aufgerufen worden. Wer vor dem 15. August 1869 geboren ist, also im Augenblicke des Aufrufes das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war nicht mehr landsturmpflichtig (§ 24 des Ges. vom 11. Februar 1888) und darf daher zu Kontrollversammlungen nicht herangezogen werden. Es kommt also gar nicht auf den 1. August 1914 an.
2) Der ungediente Landsturm II. Aufgebots, zu dem die Jahresklasse 1869 gehören würde, ist aufgerufen durch Verordnung vom 27. November 1914. Wer früher geboren war, darf nicht zu Kontrollversammlungen herangezogen werden. Es ist also unbeachtlich, wenn in dem Anschlage verfügt wird, dass von den ungedienten Mannschaften sich auch aus der Jahresklasse 1869 alle diejenigen zur Kontrollversammlung zu stellen hätten, die nicht seit September 1915 als untauglich ausgemustert seien.
Bei etwaiger Verwendung des Vorstehenden bitte ich meinen Namen gegenüber der Militärbehörde nicht zu nennen. Ich bin selbst auch landsturmpflichtig und möchte mich wegen dieser im allgemeinen Interesse bewirkten Klarstellung nicht Weiterungen aussetzen.

Hochachtungsvoll
(Drucker)