Anlagen
- 1. Briefwechsel mit der Familie
- 2. Briefwechsel mit Verwandten
- 3. Briefwechsel mit Juristen
- 4. Briefwechsel mit Freunden und Mandanten
- 5. Ehrengerichtliches Verfahren/Versetzung in den Ruhestand
- 6. Gertrud Landsberg, Briefwechsel
- 7. Gertrud Landsberg, Fotos
- 8. Nachlass Martin Drucker, Manuskripte
- 9. Sonstiges
- Personenregister - Nachlass Martin Drucker
Betrifft: Landesverwaltg. Thüringen
Abschrift aus der „Tribüne“ Nr. 56 vom 30. März 1946
Recht ist oberstes Gebot
Um bei der Durchführung der Befehle 124 und 126 jede Möglichkeit ungerechter oder benachteiligter Maßnahmen gegenüber den in Frage kommenden Personen von vornherein zu verhindern, hat der Vorsitzer des Kommission zur Durchführung der Befehle 124 und 126, 1. Vizepräsident Ernst Busse, eine grundsätzliche Anweisung erlassen.
Danach können Personen, welche glauben, dass über ihr Vermögen Sequester nicht gerecht ist bei den Kreiskommissionen einen Antrag zur Überprüfung und etwaigen Abänderung des Sequesters stellen.
Die Überprüfung der Anträge wird gemeinsam mit den Vertretern der Kreis-Militär-Kommission durchgeführt. Für den Fall, dass die Aufhebung des Sequesters notwendig erscheint und von der Kreiskommission beschlossen wird, wird das gesamte Material mit der notwendigen Begründung und Erklärung an die Landeskommission weitergegeben. Nach nochmaliger Prüfung dieser Anträge durch die Landeskommission wird das gesamte Material der SMA zur Bestätigung vorgelegt.
Für den Fall, das die Kreiskommission die Auffassung vertritt, dass der verhängte Sequester richtig ist, gibt die Kreiskommission dem Antragsteller die Ablehnung der Aufhebung des Sequesters mit einer ausführlichen Begründung zurück. ein Bericht hierüber mit dem betreffenden Vorgang muss an die Landeskommission weitergegeben werden.
Die Landeskommission muss auch die Anträge, die von der Kreiskommission abgelehnt werden, durcharbeiten. Der Antragsteller kann dann nochmals einen Antrag an die Landeskommission stellen, nachdem ihm die Gründe der Ablehnung durch die Kreiskommission bekannt gegeben sind.
Diese Anweisung zeigt, dass es im heutigen Staat jedem möglich ist, Einspruch gegen die Maßnahmen der Verwaltung zu erheben und um Nachprüfung seiner Angelegenheit nachzusuchen.